
Dr. Stephan Gruböck und Mag. Wolfgang Lentschig
GRUBÖCK & LENTSCHIG, Rechtsanwälte
Beethovengasse 4-6, 2500 Baden, T 02252 863070, F DW 6
www.gruboeck.com, kanzlei@gruboeck.com

Klauseln in Mietverträgen
Jüngst hat sich der OGH abermals mit der Frage der Zulässigkeit von regelmäßig in Mietverträgen verwendeten Klauseln auseinanderzusetzen. Dabei beanstandete der OGH unter anderem jene Klausel, i) wonach der Mieter "nach Beendigung des Mietverhältnisses das Bestandobjekt wie bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt zu übergeben" habe. Infolge dieser "formularmäßigen" Verpflichtung zur Übergabe "wie bei Mietbeginn übernommen" wäre jeder Mieter zur Renovierung des Bestandgegenstandes auch bei bloßer Abnutzung durch normalen Gebrauch (Abwohnen) verpflichtet. Weil allerdings der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Bezahlung des Mietzinses abgegolten ist, stellt diese Klausel eine für den Mieter gröblich benachteiligende und daher unwirksame Bestimmung dar. ii) Des Weiteren wurde die generelle Überwälzung der - auch über die nach dem MRG zwingend dem Vermieter obliegenden Erhaltungsarbeiten hinausgehenden - Erhaltungspflichten auf den Mieter als gröblich benachteiligend und sohin unzulässig beurteilt. iii) Zu guter Letzt führte der OGH zur Frage der Zulässigkeit von generellen Tierverbotsklauseln aus, dass bei Abwägung der Interessen kein sachlicher Grund für ein Verbot der Haltung jeglicher Tiere besteht, weshalb ein generelles, formularmäßiges Verbot der Haltung von Haustieren (und damit auch von wohnungsüblichen Kleinhaustieren, wie z.B. Meerschweinchen) nicht zulässig ist, wohl aber das individuelle Verbot etwa der Hundhaltung.
Tipp
Diese Judikatur gilt nur bei Verbrauchermietverträgen, wo also der private Mieter einem professionellen Vermieter gegenübersteht. Weiters ist immer juristisch zu prüfen, ob der Vertrag unter den (vollen) Schutz des Mietrechtgesetzes fällt!

Alles "Gute" kommt von oben
Den meisten Hauseigentümern ist die Verpflichtung des§ 93 Abs 1 StVO bekannt, dafür
zu sorgen, dass die öffentlichen Gehsteige entlang der Liegenschaft zwischen 6 und
22 Uhr von Schnee und Eis zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen sind. Ist kein Gehsteig
vorhanden, ist der Straßenrand in Breite von 1 m zu säubern. Darüber hinaus trifft den
Liegenschaftseigentümer die Pflicht, Schneewechten und Eisbildungen (Eiszapfen) von
den Dächern ihrer an die Straße grenzenden Häuser zu entfernen. Die hierbei anzuwendenden Sorgfalt sowie Art und Umfang der Sicherungsmaßnahme
richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen (Witterung, Bauart des Daches, örtliche Lage des Gebäudes, etc.). Nach dem Eintzelfall stellt der OGH darauf ab, welche Maßnahmen nach objektiven Maßstäben zumutbar sind, um die Gefahrenquelle (Dachlawine, Eiszapfen) zu vermeiden. So ist das Aufstellen von Warnstangen unter Umständen ausreichend, wenn andere Schutzmaßnahmen (Anbringen von Schneerechen, Abschaufeln
des Daches) nicht durchführbar oder unwirksam sind. Trotz dieser Verpflichtung der
Hauseigentümer trifft auch die betroffenen Verkehrsteilnehmer eine Pflicht zur Aufmerksamkeit und kann es daher ein Mitverschulden des Autofahrers darstellen, wenn
dieser im Wissen um die extremen Witterungsverhältnisse und bei ersichtlichen Gefahren
( eventuell bereits überhängende Schneemengen) sein Auto trotz Warnung unter dem
Dach des Gebäudes parkt.
Tipp
Die Verpflichtungen des§ 93 StVO treffen grundsätzlich den Liegenschaftseigentümer,
können aber vertraglich auf andere Personenübertragen werden, wie z.B. Hausbesorger,
Räumungsunternehmen aber auch Mieter. In diesem Fall trifft diese dann die zivil- und allenfalls strafrechtliche Haftung.

Der Winter kommt
Die Schneewarnungen werden häufiger, die Autowerkstätten sind rund um die Uhr mit Reifenwechseln beschäftigt und dennoch fragt sich der Großteil der Bevölkerung, was es nun wirklich mit der Winterreifenpflicht auf sich hat. Gemäß § 102 KFG gilt für PKWs (auch mit Anhängern) und Klein- LKWs im Zeitraum 1.11. bis 15.4. eine witterungsanhängige Winterreifenpflicht. Diese ist in Österreich daher nicht starr festgelegt, sondern sind Winterreifen auf allen Rädern nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen vorgeschrieben, wobei es den Behörden aber möglich ist, für bestimmte Fahrbahnabschnitte eine gesonderte Winterreifenpflicht zu verordnen. Winterliche Verhältnisse sind bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis anzunehmen, wobei gerade im Winter die in den Morgen- und Nachtstunden auftretende Glatteis- und Reifbildung zu beachten ist, welche ebenfalls die Winterausrüstungspflicht auslöst. Um seiner Verpflichtung nachzukommen, bedarf es der Verwendung von gesetzlich anerkannten Winterreifen, welche mit den Bezeichnungen "M+S", "M.S." oder "M & S" gekennzeichnet sind, diese haben eine Profiltiefe von mindestens 4 mm (bei Diagonalreifen 5mm) aufzuweisen. Eine Alternative zur Winterbereifung besteht (bei der Verwendung von Sommerreifen) in der Montage von Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern, wobei dies nur bei (fast) durchgängiger Schnee- oder Eisfahrbahn erlaubt ist. Ein Verstoß gegen die Winterausrüstungspflicht wird mit einer Organmandatsstrafe bis zu EUR 35,-- geahndet, wobei im Falle der Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern (z.B. Hängenbleiben auf einer Steigung, Auslösen eines Staus) Strafen bis zu EUR 5.000,-- verhängt werden können.-
Tipp
Wird aufgrund eines nicht ordnungsgemäß ausgerüsteten PKWs ein Unfall verursacht, hat dessen Haftpflichtversicherung dem gegnerischen Fahrer den Schaden zu ersetzen. Bisher wird dies von den Gerichten auch nicht als Obliegenheitsverletzung bewertet, sodass die Versicherung auch von sommerbereiften Versicherungsnehmern bis dato keinen Regress fordern kann (zur neuen Rechtslage liegen allerdings noch keine oberstgerichtlichen Urteile vor). Anders verhält sich die Sache bei Kaskoversicherungen, welche eine Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen können, sofern zur Sommerbereifung ein weiterer gefahrenerhöhender Umstand hinzutritt (z.B. Telefonieren mit dem Handy).

Ein "Klodeckel-Lauschangriff" ist nicht zulässig
Oft genug hat sich der Oberste Gerichtshof mit kuriosen Nachbarschaftsstreiten zu beschäftigen, so auch in seiner Entscheidung vom 27.1.2010. Nachdem es zwischen den Bewohnern zweier Reihenhäuser bereits mehrfach zu Streitigkeiten gekommen war, brachte ein "Klodeckel-Lauschangriff" (Belauschen und Beobachten in "auffälligster und unangenehmer Art und Weise minutenlang vom Toilettenfenster aus") das Fass zum Überlaufen. Der so "belästigte" Nachbar brachte eine Unterlassungsklage nach § 382g EO ("Anti Stalking Regelung") ein und hatte der OGH letztendlich zu beurteilen, inwiefern ein schlichtes (ohne Hinzutreten von technischen Hilfsmitteln), wenngleich ungewöhnlich intensives Beobachten aus den eigenen Wohnräumlichkeiten einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Nachbarn darstellt. Der allgemeine Leitsatz derartiger Streitigkeiten lautet, dass bereits das Vermitteln des Gefühls des potentiell möglichen, ständigen Überwachtseins als Eingriff in die Privatsphäre zu werten ist, während das "kurze, nicht ganz so absichtslose, auf Neugier basierende Hinausblicken, das manch einer pflegt", mag es auch unangenehm für den Beobachteten sein, nicht als Eingriff in die Privatsphäre zu werten ist, sofern es im Rahmen des "Üblichen" liegt. Maßstab ist hierbei, ob sich im Einzelfall auch ein durchschnittlich empfindender Nachbar übermäßig beobachtet und verfolgt fühlen würde. Basierend auf diesen Grundsätzen wertet der OGH etwa das bei "gleichzeitiger Gartenbenützung bei angrenzenden Grundflächen nicht zu vermeidende und oft genug unfreiwillige Mithören von Gesprächen, die auf einer Terrasse oder im Garten von Nachbarn geführt werden, selbst wenn den Gesprächen bewusst gelauscht wird", noch nicht als Eingriff in die Privatsphäre.
Tipp
Die teilweise amüsant zu lesenden Nachbarschaftsentscheidungen zeigen, dass unter dem aktuell sehr griffigen Titel "Anti-Stalking" auch minder schwerwiegendes Verhalten als Eingriff in die Privatsphäre untersagt wird, soweit es "das Übliche" übersteigt und dem Nachbarn das Gefühl des ständigen Beobachtetseins vermittelt!

Achtung Wildwechsel! Haftung bei Wildunfällen
Nicht selten kommt es vor, dass vor Rehe oder Wildschweine plötzlich vor dem überraschten Fahrzeuglenker auf der Straße auftauchen. Bei einem Zusammenstoß mit Haarwild ist allgemein bekannt, dass Teilkaskoversicherungen den Fahrzeugschaden ersetzen, wenn der Unfall umgehend bei der Polizei angezeigt wurde. Kaum bekannt ist, dass im Bereich des Gefahrenzeichens "Achtung Wildwechsel" der Lenker zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet ist und er bzw. seine Haftpflichtversicherung unter gewissen Umständen für den Schaden am getöteten Wild ersatzpflichtig werden. Der OGH hat schon im Jahre 1994 (2 Ob 25/94) ausgesprochen, dass das Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel" nicht nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer sondern auch dem Schutz der Jagdberechtigten dient und im Bereich dieses Gefahrenzeichens eine Beweislastumkehr Platz greift, sodass der Fahrzeughalter beweisen muss, dass er jede erdenkliche Sorgfalt eingehalten hat. Nur wenn dieser Beweis einwandfrei gelingt, wird der Fahrzeughalter bzw. seine Versicherung leistungsfrei. Wie man sich in der Praxis leicht vorstellen kann, gelingt dieser Entlastungsbeweis fast nie, weil kaum ein Fahrzeuglenker anlässlich eines Wildunfalls seine Fahrgeschwindigkeit, Bremsstrecke, Wurfweite des kollidierten Wildes etc. objektiv dokumentiert. Der Wert des getöteten Wildes, der weit über dem reinen Wildbretpreis liegt, wird durch ein Gutachten der Zentralstelle österreichischer Landesjagdverbände festgelegt, das auch von den meisten Versicherungsanstalten anerkannt wird.
Tipp
Jeder Wildunfall stellt einen Sachschaden dar, der ohne unnötigen Aufschub bei der Polizei oder dem Geschädigten (Jagdpächter) zu melden ist. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nicht nur verwaltungsrechtlich als Fahrerflucht sondern auch versicherungsrechtlich als Obliegenheitsverletzung zu bewerten und kann neben einer Verwaltungsstrafe zu einer Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung führen.

Korrektes Verhalten nach Verkehrsunfällen
Herr X fährt mit seinem Fahrzeug von seiner Arbeitsstelle nach Hause, als er plötzlich aufgrund der vor ihm fahrenden Fahrzeuge seinen PKW stoppen muss. Herr X schafft dieses Bremsmanöver rechtzeitig, dem hinter ihm fahrenden Lenker gelingt dies nicht und es „kracht“. Im ersten Schock stellt sich Herr X nun die Frage: „Wie verhalte ich mich jetzt richtig?“ Der StVO folgend haben sämtliche Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, (1) sofern sie ein Fahrzeug gelenkt haben, dieses anzuhalten, (2) wenn aufgrund des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen und (3) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wurden bei diesem Unfall Personen verletzt, so haben alle beteiligten Personen unverzüglich Hilfe zu leisten bzw. für Hilfe zu sorgen und ist die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Die obigen Verpflichtungen treffen nicht nur tatsächlich am Unfall beteiligte Personen, sondern auch allfällige Zeugen, wobei generell jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist auch bei Vorliegen eines reinen Sachschadens die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu benachrichtigen, wobei diese Benachrichtigung unterbleiben kann, wenn die unmittelbar an einem Unfall beteiligten Personen bzw. jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschrift nachweisen. Es ist daher nicht ausreichend, der anderen Person lediglich einen Zettel mit Namen und Adresse zu übergeben, sondern ist die Richtigkeit der Angaben durch Lichtbildausweise nachzuweisen. Hierfür ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorlegen des Führerscheines nicht ausreichend, da dieser keine Angaben über die Anschrift enthält. Des Weiteren hat der gegenseitige Identitätsnachweis in der Regel durch die persönliche Kontaktaufnahme der beteiligten Fahrzeuglenker zu erfolgen und reicht es z.B. bei Parkschäden nicht aus, lediglich einen Zettel mit Name und Adresse des Schädigers (Visitenkarte) am beschädigten Wagen zu hinterlassen. Vielmehr ist der Geschädigte ausfindig zu machen und sollte dies nicht möglich sein, die nächste Polizeidienststelle zu informieren. Des Weiteren sollte bereits vor Ort der zugrunde liegende Sachverhalt von den unfallbeteiligten Fahrern (z.B. durch Ausfüllen eines formatierten Unfallberichtes) festgehalten und von allen Parteien gegengezeichnet werden.
Tipp
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist nicht nur verwaltungsrechtlich (Fahrerflucht)
und eventuell bei Verletzten gerichtlich (Unterlassung der Hilfeleistung) strafbar, sondern kann auch zu einem Regress der eigenen Haftpflichtversicherung im Verhältnis zum Fahrzeughalter für die geleisteten Schadenszahlungen führen (Obliegenheitsverletzung).

Wenn der Urlaub nachträglich „ins Wasser fällt“
Familie X kehrt aus einem zweiwöchigen Urlaub zurück nach Hause und entdeckt beim Betreten des Hauses einen erheblichen Wasserschaden infolge eines Rohrbruches. Nach dem Überprüfen der Versicherungspolizzen stellt Familie X - mit großer Freude - fest, dass eine Leitungswasserschadensversicherung abgeschlossen wurde und der Wasserschaden hiedurch abgedeckt sein sollte. Mit dieser „Sicherheit“ im Rücken informiert Familie X ihre Versicherung, welche aber die Bezahlung des Schadens unter Hinweis auf die Verletzung der 72- Stunden-Klausel verweigert. Demzufolge sind wasserführende Leitungen für den Zeitraum des Unbewohntseins abgesperrt zu halten, sofern die versicherte Baulichkeit von allen Personen für einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden verlassen wird, wobei eine fallweise Begehung der Baulichkeit für die Erfüllung dieser Obliegenheit nicht ausreicht. Während der Heizperiode sind sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Achtung: Wenn aber die Heizung ausfällt und die Leitungen daraufhin einfrieren und platzen, gilt wieder die 72-Stunden- Klausel; trotz Heizens ist daher eine regelmäßige Kontrolle (innerhalb von jeweils 72 Stunden) empfehlenswert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass selbst die Versicherungen einen Zeitraum von 72 Stunden tolerieren, in welchem keinerlei Kontrollen durchgeführt werden, vertrat der OGH letztendlich die Ansicht, dass eine tägliche Kontrolle durch das vollständige Abschreiten der wasserführenden Leitungen nicht erforderlich ist.
Tipp
Im Sinne dieser Entscheidung erscheint es daher ausreichend, wenn die unbewohnten Räumlichkeiten durch einen Nachbarn oder Bekannten regelmäßig (alle 2-3 Tage, somit innerhalb von 72 Stunden) begangen werden und diesem im Rahmen der Begehung eine Durchnässung auffallen hätte können. Wird hingegen lediglich die Post entleert und die Wohnung schnellstens wieder verlassen bzw. erfolgt eine Nachschau ausschließlich von außerhalb, so ist dies für die Erfüllung der Versicherungsbedingungen nicht ausreichend. Der „ Kontrollor“ sollte daher alle Räumlichkeiten wirklich auf eventuelle Schäden (auch hinsichtlich Einbruch, etc.) überprüfen und seine Kontrollen zu Beweiszwecken protokollieren. Beauftragen Sie daher während Ihrer Urlaubsabwesenheit eine verlässliche Person mit der Aufsicht über Ihr Eigenheim!

Recht auf
Beschäftigung?
Ein Arbeitsvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, dessen Inhalt nach den Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts zu beurteilen ist. In diesem Sinne ist der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und schuldet der Arbeitgeber hierfür als Gegenleistung das Entgelt. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, die vom Arbeitnehmer angebotene Dienstleistung anzunehmen. Weigert sich der Arbeitgeber, die Dienste des Arbeitnehmers anzunehmen, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug und begeht eine Obliegenheitsverletzung, wobei die rechtliche Konsequenz (nur) darin besteht, dass der Arbeitgeber auch im Falle der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers das vereinbarte Entgelt zahlen muss.
Schauspieler nehmen in diesem Zusammenhang eine Sonderstellung ein, da sie die einzige Berufsgruppe sind, deren Recht auf Beschäftigung gesetzlich festgelegt wurde. Darüber hinaus wurde kein allgemeines Beschäftigungsrecht normiert aber bejaht die Rechtsprechung ein solches Recht in jenen Fällen, in welchen mit der Nichtbeschäftigung (und dem damit einhergehenden Brachliegen der Fähigkeiten) ein Qualitätsverlust verbunden ist. Bei hoch qualifizierten Chirurgen etwa anerkennt die Judikatur ein derartiges besonderes Interesse des jeweiligen Arbeitnehmers an der eigenen Erfüllungshandlung, um somit den Verlust seiner chirurgisch – handwerklichen Fähigkeiten zu verhindern.
Des Weiteren führte der OGH in einer Entscheidung 2007 aus, dass diese Überlegungen auch bei hoch qualifizierten Berufsfußballspielern zur Anwendung kommen müssen, da deren Nichtbeschäftigung nicht nur zum Verlust des „Marktwertes“, sondern vor allem zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des fußballerischen Niveaus führt. Hiervon umfasst ist das Recht des Berufssportlers auf die Teilnahme am Training der Kampfmannschaft und an den Lehrgängen (Trainingslager) des Arbeitgebers sowie der Anspruch auf medizinische und sporttherapeutische Betreuung.
Tipp
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen ein Beschäftigungsrecht im obigen Sinne zusteht, wenden Sie sich an einen mit dieser Materie vertrauten Anwalt. Das könnte etwa auch bei Musikern oder allen Berufs-Mannschaftssportlern der Fall sein, wobei davon ausdrücklich das Recht auf Einsätze in der Kampfmannschaft nicht umfasst ist, da jeder Verein im Profisport mehrere Berufsspieler unter Vertrag hat, sodass jedem Spieler klar sein muss, dass der Einsatz in der Mannschaft ausschließlich von seiner momentanen persönlichen Form und von mannschaftlichen Überlegungen abhängig ist.

Rechnungslegung und Einlagensicherung werden unternehmerfreundlicher
2007 hat sich der Schwellenwert für die Rechnungslegungspflicht (= der Wert, ab dem für Unternehmer die Pflicht zur Bilanzierung besteht) – von € 400.000,00 auf € 700.000,00 erhöht. Dies stellt zweifelsfrei eine Erleichterung für Klein- und Mittelbetriebe dar.
Bei Überschreiten des Schwellenwertes in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (2008 und 2009) tritt zwei Jahre später (also 2011) die Rechnungslegungspflicht ein. Bei einer sehr hohen Überschreitung des Schwellenwertes (Umsatzerlöse von mehr als € 1.000.000,00) gelten diese Regeln aber bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr.
Welche Veränderungen gibt es noch?
1.Aufwendungen für die Gründung oder das Erweitern eines Betriebes wurden abgeschafft.
2.Die „Aktivierungspflicht“ des Firmenwertes wurde eingeführt. Ein entgeltlich erworbener Firmenwert ist stets zu aktivieren und längstens auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung (wie im Steuerrecht) zu verteilen.
3.Die vorgezogene Abschreibung des Umlaufvermögens (- wenn zu erwarten war, dass eine Abschreibung in naher Zukunft notwendig sein wird -) wurde abgeschafft und an die steuerlichen Vorschriften angepasst.
Einlagensicherung wird 2011 verändert
Im Rahmen der Novelle zum Bankwesengesetz wurde die EU-Richtlinie zur Einlagensicherung in nationales Recht umgesetzt. Die Einlagensicherung gilt pro Einleger (d.h. für eine natürliche oder juristische Person) und Kreditinstitut, unabhängig davon, wie viele Konten oder Sparbücher dieser besitzt. Ab 2010 sind Einlagen natürlicher Personen nur noch bis zu € 100.000,00 gesichert. Darüber hinaus müssen die Guthaben auf Konten oder Sparbüchern auf Euro lauten. Einlagen in Schweizer Franken sind ebenfalls gesichert, nicht jedoch solche in US-Dollar. Einlagen kleiner Kapital- und Personengesellschaften sind rückwirkend mit 01.10.2008 bis zu einem Höchstbetrag von € 50.000,00 gesichert.
Ab 2011 wird die Einlagensicherung für kleine Kapital- und Personengesellschaften auf € 100.000,00 erhöht. Werden die Merkmale für kleine Kapitalgesellschaften überschritten, beträgt die Höchstgrenze der Einlagensicherung aber weiterhin € 20.000,00.
Große Kapitalgesellschaften sind von der Einlagensicherung ausgenommen.
Tipp
Überprüfen Sie, ob die neue Bilanzierungsgrenze (€ 700.00,00) auch auf Ihre Rechnungslegung Auswirkungen hat. Tragen Sie dafür Sorge, dass Ihre Guthaben (betrieblich und privat) durch die oben genannte Einlagensicherung geschützt sind.

Haftung bei Schiunfällen
Gemäß einer Studie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit sind etwa sieben Prozent aller Unfälle auf Österreichs Schipisten auf Kollisionen zwischen Pistenbenutzern zurückzuführen. Eine allfällige Haftung für daraus resultierende Schäden ist nach den Regeln der „Deliktshaftung“ (Vorliegen eines Schadens, Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit des schädigenden Verhaltens) zu beurteilen. Schipisten stellen keine Verkehrswege im Sinne der StVO (Straßenverkehrsordnung) dar, weshalb die einschlägigen Bestimmungen des Straßenverkehrs nicht zur Anwendung kommen. Derzeit bestehen für Österreichs Schipisten (mit Ausnahme von Vorarlberg) keine gesetzlich festgelegten Verhaltensregeln. Allerdings werden die so genannten „FIS-Pistenregeln“ (siehe z.B. http://www.winterbergbahnen.at/schulschitage/download/pistenregeln.pdf), die weder Rechtsnormen noch Gewohnheitsrecht darstellen, von den Gerichten bei Schiunfällen zur Beurteilung der Vorwerfbarkeit des Verhaltens herangezogen und stellen nach Ansicht des OGH die im Schisport einzuhaltenden Sorgfaltsgrundsätze dar.
Eine gesetzliche Alkoholgrenze wie im Straßenverkehr (etwa 0;5 %0) gibt es auf der Piste nicht, allerdings kann im Falle eines Unfalles die Alkoholisierung einen schuldbegründenden Sorgfaltsverstoß darstellen. Weiters gibt es ein auf § 86 StPO gestütztes Anhalterecht jedes Pistenbenützers, falls ein unfallbeteiligter Schifahrer sich unerkannt aus dem Staub machen will.
Die Notwendigkeit eines Notsturzes wurde nunmehr ebenfalls insoweit geklärt, als dieser nur dann zu fordern ist (und die Unterlassung eines solchen vorwerfbar ist), sofern sonst eine Gefährdung eines anderen Schisportlers nicht abzuwenden wäre oder das Fallenlassen die einzige Möglichkeit darstellt, die Wucht eines Anpralles und damit die üblicherweise auftretende Gefährdung zu minimieren.
Tipp
Im Falle eines Unfalles besteht für jeden Unfallbeteiligten (Opfer, Verursacher und Zeugen) eine Pflicht zur Hilfeleistung und zum Austausch von Daten (FIS-Regeln Nr. 9 und 10), deren Unterlassen einerseits Schadenersatzforderungen, versicherungstechnisch Obliegenheitsverletzungen und mitunter sogar strafrechtliche Konsequenzen (§ 94 StGB) nach sich ziehen können.

Können meine Überstunden verfallen?
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) spricht von Überstundenarbeit, wenn entweder (i) die Grenzen der jeweils zulässigen wüchentlichen Normalarbeitszeit oder (ii) die tägliche Normalarbeitszeit überschritten werden. Dann gebührt für derartige Überstunden ein Zuschlag von 50%. die Bestimmungen des AZG zur Überstundenarbeit stellen zwingendes Recht dar und können von den Vertragsüarteien nicht geändert werden. Grundsätzlich verjährt der Anspruck auf Abgeltung der Überstundenarbeit nach drei Jahren. Um allfälligen Beweisschwierigkeiten um Zusammenhang mit der Abgeltung von geleisteten Überstunden zntgegenzutreten, enthalten zahlreiche Kollektivverträge Verfallsbestimmungen, wonach der Arbeitnehmer (AN) seine Ansprüche innerhalb einer festgesetzten Frist (meist 4-6 Monate) schriftlich oder gerichtlich geltend zu machen hat, anderenfals verfallen diese. Hierzu sprach der OGH bereits mehrfach aus, dass gerade im Hinblick auf Überstundenentgelt die relativ kurzen Verfallsfristen gerechtgertigt sind. Grundvorraussetzung für die Anwendbarkeit von Verfallsbestimungen ist die Übermittlung einer ordentlichen Lohnabrechnung, aus welcher die Auszahlungsbeträge und deren Zweckwidmung sowie die Abzüge so einwandfrei erkennbar sind, dass dem AN Klarheit über die berücksichtigten Leistungen verschafft wird. Erst diese ordnungsgemäße Lohnabrechnung ermöglicht dem AN eine umfassende Prüfung und setzt die Verfallsfrst in Gang. Unter "Geltendmachung" isst wzar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber muss ein dem Arbeitgeber (AG) zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung durch den AN erkennbar sein. Insbesondere wurden von der Rechtsprechung die bloße Aufzeichnung von Überstunden, die Abgabe von Tagesberichten, Spesenabrechungen oder Reisekostenabrechnungen noch nicht als "Geltendmachung" im obigen Sinne gewertet.
Tipp:
Um einen allfälligen Verfall der Überstundenentlohnung zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, sich mit den für Sie geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen vertraut zu machen, um die individuelle Verfallszeit zu erfahren und bei Problemen mit der Durchsetzbarkeit dieser Überstudenentlohnung einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Ist meine Versetzung arbeitsrechtlich zulässig?
Gerade in wirtschaftlich turbulenten Zeiten sind Betriebe häufig gezwungen, Abteilungen oder ganze Betriebsteile neu zu strukturieren und kommt es im Zuge dieser Umstrukturierungen oft zu Versetzungen. Eine Versetzung im arbeitsrechtlichen
Sinn bedeutet die nicht unerhebliche Änderung des Arbeitsortes oder des Tätigkeitsbereiches oder beider Aspekte. Eine ausschließliche Änderung der Entgelthöhe stellt keine Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinn dar. Aus arbeitsvertraglicher Sicht ergeben sich die Grenzen der Versetzungsmöglichkeit einerseits aus dem Arbeitsvertrag selbst und andererseits aus der Zulässigkeit der tatsächlichen Vornahme. Die Frage der Zulässigkeit
der konkreten Versetzung löst der OGH im Wege einer Zumutbarkeitsprüfung für den Einzelfall. Bei dieser Prüfung wird einerseits darauf geachtet, ob auf Seiten des Arbeitgebers objektive Gründe für die Versetzung vorliegen (z.B. Betriebsverlegung, Wegfall der Tätigkeit) und andererseits nimmt das Gericht eine Interessenabwägung zwischen den
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen vor. Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers gegenüber jenen des Arbeitnehmers, so ist die Versetzung wirksam. Des Weiteren besteht für Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Betriebsrat der so genannte „betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsschutz“. Gemäß § 101
Arbeitsverfassungsgesetz ist die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz umgehend dem Betriebsrat mitzuteilen. Ist mit dieser dauernden (mindestens 13 Wochen) Versetzung eine Verschlechterung der Entgelt- oder
Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Eine derartige Zustimmung kann auch durch das Gericht erteilt werden, sofern die Versetzung sachlich gerechtfertigt war. Der Begriff der Verschlechterung ist hierbei weit zu interpretieren, sodass bereits geringfügige mit einer Versetzung einhergehende Änderungen die Zustimmungspflicht auslösen.
Tipp
Nach Bekanntgabe der Versetzung sollten Sie umgehen Rücksprache mit den zuständigen Betriebsrat halten. Für den Fall der Verletzung des Informationsrechtes bzw. des Zustimmungsrechtes wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, welcher Sie umfassend beraten und bei einer allfälligen gerichtlichen Geltendmachung unterstützen kann.

Irrtumsanfechtung im Falle einer Blankounterschrift
Grundsätzlich kann ein Vertrag bei Vorliegen eines Irrtums innerhalb einer Frist von drei Jahren angefochten werden. Probleme ergeben sich insbesondere dann, wenn jemand eine Urkunde unterfertigt, ohne diese gelesen zu haben oder ein Blanko unterschreibt, welches erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt wird.
Unterschreibt jemand eine Urkunde, ohne sie gelesen zu haben, so wird der Urkundeninhalt mit der geleisteten Unterschrift grundsätzlich zum Erklärungsinhalt. Ein Erklärungsirrtum liegt hierbei nur dann vor, wenn der Unterzeichnende vom Vertragsinhalt eine sehr konkrete Vorstellung hatte und der Inhalt der Urkunde hiervon abweicht. Hatte der Unterschreibende allerdings nur eine sehr vage Vorstellung vom Vertragsinhalt, so liegt grundsätzlich kein echter Irrtum, sondern vielmehr ein bewusstes Inkaufnehmen des Inhaltes vor, weshalb in diesen Fällen eine Irrtumsanfechtung des Vertrages ausscheidet. Weist der Vertrag aber Klauseln und Bestimmungen auf, welche in derartigen Schriftstücken unüblich sind oder in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist der ständigen Rechtsprechung folgend eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums möglich, da nicht anzunehmen ist, dass der Erklärende diese Bestimmungen in Kauf genommen habe. Im Gegensatz zur Unterfertigung einer ungelesenen Urkunde ist bei der Unterzeichnung eines Blankos zwischen den Parteien vereinbart, dass der Text erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt wird. Wird die Vorlage bereits ausgefüllt an einen Dritten übergeben (verdeckte Ausfüllung), so hat sich der Unterzeichnende den Inhalt zuzurechnen und ist eine Irrtumsanfechtung nur sehr eingeschränkt möglich. Andererseits braucht sich der Unterzeichnende im Falle einer offenen Ausfüllung (Ausfüllung in Gegenwart eines Dritten) die Erklärung nur dann zurechnen zu lassen, wenn der Aussteller zur Ergänzung des Textes bevollmächtigt war. Hierzu vertritt die Judikatur aber die Meinung, dass alleine der Besitz des Blankos den Rechtsschein einer entsprechenden Bevollmächtigung begründet.
Tipp
Im Falle einer Blanko-Unterzeichnung ist es dem Unterfertigenden daher grundsätzlich nur möglich, sich an den Aussteller zu wenden und kann der redliche Dritte nicht in Anspruch genommen werden.

Geheimsprache in Dienstzeugnissen?
verhältnisses ist der Arbeitgeber (AG) verpflichtet, dem Arbeitnehmer (AN) über dessen Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszuhändigen, wobei dieses insbesondere (1) über die Dauer und die Art der Arbeitsleistung Auskunft geben und (2) eine kurze Tätigkeitsbeschreibung enthalten muss. Der AG ist aber nicht verpflichtet, Bewertungen in das Dienstzeugnis aufzunehmen und kann dies durch den AN auch nicht eingeklagt werden. Entscheidet sich der AG aber dazu, ein Werturteil in das Arbeitszeugnis aufzunehmen, so schreiben § 39 AngG und§ 1163 ABGB diesbezüglich vor, dass diese Eintragungen und Anmerkungen dem AN nicht die Erlangung einer neuen Stelle erschweren dürfen. Von diesem „Erschwernisverbot“ sind neben den auf den ersten Blick schon als erschwerend zu erkennende Angaben auch verschlüsselte Eintragungen umfasst. Mangels normierter Zeugnissprache entschied der OGH einzelfallbezogen, dass die Angabe, wonach der AN „die Arbeitszeiten immer korrekt eingehalten“ habe, ebenso wie eine im Dienstzeugnis enthaltene Information über die Betriebsratstätigkeit des AN als unzulässig und erschwerend zu qualifizieren sind. Ebenfalls als unzulässig qualifizierte der OGH den Hinweis, dass sich der AN „stets bemüht habe, die Arbeiten zur Zufriedenheit des AG zu bewältigen“. Darin sei die untergründige Kritik verpackt, dass der AN Probleme mit den Arbeitszeiten hatte bzw. trotz Bemühung die Aufgaben nicht gut erfüllte. In seiner jüngsten Entscheidung zur Frage der Formulierung eines Dienstzeugnisses hielt der OGH fest, dass auch die Wendung, „der AN habe die Tätigkeit zur vollen Zufriedenheit des AG erledigt“ als nicht zulässig zu werten sei. Begründet wurde dies damit, dass zwar eine Steigerung von „voll“ gegen die sprachliche Logik verstößt, dem aber die bei Dienstzeugnissen gehandhabte Praxis entgegensteht, welche in dieser Formulierung durchaus eine Relevanz sieht. Aus diesem Grund hätte der AG entweder ein „einfaches“ Dienstzeugnis (ohne Werturteil) ausstellen oder die Wendung „zur vollsten Zufriedenheit“ verwenden müssen.
Tipp
Achten Sie beim Verfassen bzw. beim Erhalt eines Dienstzeugnisses daher genau auf dessen Wortlaut, da bereits die geringsten Abweichungen eine subtile Kritik betreffend die Arbeitsleitung des AN beinhalten könnten und daher unzulässig sind und sogar zu Schadenersatzforderungen führen können.

Unterhaltspflicht
gegenüber 60-jährigem „Kind“?
Wie allgemein bekannt, haben beide Elternteile anteilig zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse eines Kindes beizutragen. Gemäß § 140 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch insoweit, als das Kind über eigene Einkünfte verfügt oder selbsterhaltungsfähig ist. Der Rechtsprechung folgend ist ein Kind selbsterhaltungsfähig, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande wäre. In diesem Zusammenhang vertritt der OGH den Standpunkt, dass der einmal erloschene Unterhaltsanspruch (altersunabhängig) wieder aufleben kann, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes wegfällt (z. B. langfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit). Dem Wiederaufleben der Unterhaltspflicht steht auch ein Verschulden des Kindes am Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich nicht entgegen, sofern die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches keine Rechtsmissbräuchlichkeit darstellt. Es kommt wesentlich darauf an, ob sich das Kind im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes zielstrebig bemüht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden oder ob es untätig bleibt, obwohl ihm entsprechende Bemühungen möglich wären. Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte krank oder außerstande gesetzt wurde, eine Berufsausbildung abzuschließen oder einem Erwerb nachzugehen, mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Unterhaltsberechtigte Handlung gerade deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erlangen. Im Fall einer 60 jährigen Antragstellerin verwehrte der OGH den gegen den Vater gerichteten Unterhaltsanspruch, da diese jahrzehntelang keinerlei Bemühungen betreffend eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung und Begründung einer Altersversorgung unternommen hatte und daher die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren war.
Tipp:
Nach Ansicht des OGH kann grundsätzlich auch ein 60 jähriges „Kind“ bei Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern geltend machen, sofern dies im Einzelfall nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.

Kaution im Mietrecht
Klauseln, wonach sich der Mieter verpflichtet, an den Vermieter eine (Bar)Kaution in bestimmter Höhe zur Abdeckung allfälliger Schadenersatzansprüche oder Mietzinsrückstände zu leisten, finden sich in vielen Mietverträgen. Zweck der Leistung einer Kaution ist daher, dem Bestandgeber einen Deckungsfonds für alle künftigen Forderungen aus dem Mietverhältnis zu verschaffen. Das sind Mietzins- und Betriebskostenrückstände, aber auch Ausmietschäden etc. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist die zulässige Höhe einer Kaution mit 6-Bruttomonatsmieten beschränkt. Darüber hinausgehende Kautionsbeträge verstoßen der ständigen Rechtsprechung zufolge gegen das Ablöseverbot des § 27 MRG und können daher vom Mieter (zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 4 %) zurückgefordert werden. Eine über die Höhe von 6- Bruttomonatsmieten hinausgehende Kaution kann allerdings im jeweiligen Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn ein erhöhtes Sicherstellungsbedürfnis des Vermieters gegeben ist und daher ein adäquates Verhältnis zwischen Sicherstellungsinteresse des Vermieters einerseits und Höhe der geleisteten Kaution andererseits besteht. Aufgrund des oben beschriebenen Sicherungszweckes der erlegten Kaution ist diese nach Beendigung des Bestandverhältnisses zum Zeitpunkt der Rückgabe des Bestandobjektes zur Rückzahlung fällig. Zur Rückstellung der Kaution ist der Vermieter aber erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, dass eine Forderung, für welche die Kaution haften soll, nicht mehr besteht bzw. nicht mehr entstehen kann. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass aus dem Wesen der Kaution und deren Behandlung nach Treu und Glauben abzuleiten ist, dass der Kautionsempfänger den erhaltenen Kautionsbetrag zinsbringend anzulegen hat. Die Kaution ist hierbei mit dem Zinssatz für solche Spareinlagen zu verzinsen, deren zeitliche Bindung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist für den Mietvertrag entspricht. Ein bei Abschluss des Mietvertrages abgegebener Verzicht des Mieters auf die Verzinsung einer geleisteten Kaution ist im Vollanwendungsbereich des MRG nicht wirksam.
Tipp:
Achten Sie bei der Rückzahlung einer erlegten Kaution (nach Beendigung des Mietvertrages) darauf, ob der Kautionsbetrag überhaupt bzw. in der entsprechenden Höhe verzinst wurde. Zahlen Sie diese Kaution als Vermieter aber erst dann zurück, wenn Sie sicher sein können, dass keine Forderungen aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter bestehen.

Hausverlosungen – gesetzeskonform?
Vor kurzer Zeit fand in Kärnten die erste Hausverlosung statt, bei welcher 9999 Lose zu einem Preis von € 99 ausgegeben wurden. Ob sich derartige Verlosungen als echte Alternative zum üblichen Immobilienverkauf durchsetzen können, erscheint allerdings sehr fraglich, da hiermit eine Vielzahl an (bisher nicht eindeutig gelöster) Rechtsfragen verbunden sind. Das Finanzministerium vertritt in diesem Zusammenhang bislang die Rechtsansicht, dass eine Verlosung von Objekten durch Private unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Von entscheidender Bedeutung wäre hierbei, ob der Verlosende als Unternehmer (Veranstalter) zu qualifizieren ist. Gemäß BMF sei wesentlich, dass das Erzielen von Einnahmen im Rahmen eines einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht nicht als nachhaltige und in weiterer Folge daher auch nicht als gewerbliche Tätigkeit zu verstehen sei (www.bmf.gv.at). Dabei entfernt sich das BMF allerdings von der Rechtsprechung des VwGH, welcher ausdrücklich festhielt, dass es ihm nicht darauf ankommt, ob eine unternehmerische, sohin auf die Erzielung von Überschüssen der Erträge über die Aufwendungen gerichtete Tätigkeit vorliegt. Auch bei einmaligen Hausverlosungen handelt es sich daher um Nummernlotterien im Sinne des § 12 Glückspielgesetz, die nur von dazu konzessionierten Personen veranstaltet werden dürfen. Ebenfalls zu beachten ist die Bestimmung des § 168 StGB, wonach derjenige zu bestrafen ist, der ein Spiel, bei welchem Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet, um aus dieser Veranstaltung für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil zu ziehen. Hausverlosungen erfüllen durchaus den in § 168 StGB umschriebenen „Spielbegriff“, da der Gewinn oder Verlust lediglich vom Zufall abhängen. Das Vorliegen des Merkmals „Zuwendung eines Vermögensvorteils“ wird in den meisten Fällen ebenso gegeben sein, da häufig Immobilien verkauft werden, für welche auf übliche Weise keine Käufer gefunden bzw. kein entsprechender Kaufpreis lukriert werden konnte. Der Gewinner hat zudem immer einen Vermögensvorteil, da er um € 99,-- ein Haus erhält. Dieser Straftatbestand wird daher in nahezu allen denkbaren Fällen erfüllt. Unter strafrechtlich relevanten Umständen zustande gekommene Rechtsgeschäfte sind aber nichtig, sodass der Gewinner auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden kann.
Tipp:
Wie aus obigen Ausführungen ersichtlich ist, bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit von Hausverlosungen und sind derartige Verlosungen mit einem großen Risiko verbunden, da für den wahrscheinlichen Fall der Unzulässigkeit der entsprechende Glücksvertrag ungültig wäre, somit keine Übertragung des Eigentums erfolgen kann und dem Veranstalter noch dazu strafgerichtliche Verfolgung droht.

Kaution im Mietrecht
Klauseln, wonach sich der Mieter verpflichtet, an den Vermieter eine (Bar)Kaution in bestimmter Höhe zur Abdeckung allfälliger Schadenersatzansprüche oder Mietzinsrückstände zu leisten, finden sich in vielen Mietverträgen. Zweck der Leistung einer Kaution ist daher, dem Bestandgeber einen Deckungsfonds für alle künftigen Forderungen aus dem Mietverhältnis zu verschaffen. Das sind Mietzins- und Betriebskostenrückstände, aber auch Ausmietschäden etc. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist die zulässige Höhe einer Kaution mit 6-Bruttomonatsmieten beschränkt. Darüber hinausgehende Kautionsbeträge verstoßen der ständigen Rechtsprechung zufolge gegen das Ablöseverbot des § 27 MRG und können daher vom Mieter (zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 4 %) zurückgefordert werden. Eine über die Höhe von 6- Bruttomonatsmieten hinausgehende Kaution kann allerdings im jeweiligen Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn ein erhöhtes Sicherstellungsbedürfnis des Vermieters gegeben ist und daher ein adäquates Verhältnis zwischen Sicherstellungsinteresse des Vermieters einerseits und Höhe der geleisteten Kaution andererseits besteht. Aufgrund des oben beschriebenen Sicherungszweckes der erlegten Kaution ist diese nach Beendigung des Bestandverhältnisses zum Zeitpunkt der Rückgabe des Bestandobjektes zur Rückzahlung fällig. Zur Rückstellung der Kaution ist der Vermieter aber erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, dass eine Forderung, für welche die Kaution haften soll, nicht mehr besteht bzw. nicht mehr entstehen kann. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass aus dem Wesen der Kaution und deren Behandlung nach Treu und Glauben abzuleiten ist, dass der Kautionsempfänger den erhaltenen Kautionsbetrag zinsbringend anzulegen hat. Die Kaution ist hierbei mit dem Zinssatz für solche Spareinlagen zu verzinsen, deren zeitliche Bindung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist für den Mietvertrag entspricht. Ein bei Abschluss des Mietvertrages abgegebener Verzicht des Mieters auf die Verzinsung einer geleisteten Kaution ist im Vollanwendungsbereich des MRG nicht wirksam.
Tipp:
Achten Sie bei der Rückzahlung einer erlegten Kaution (nach Beendigung des Mietvertrages) darauf, ob der Kautionsbetrag überhaupt bzw. in der entsprechenden Höhe verzinst wurde. Zahlen Sie diese Kaution als Vermieter aber erst dann zurück, wenn Sie sicher sein können, dass keine Forderungen aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter bestehen.

Arbeitsrecht - Kündigung per SMS rechtswirksam?
Kürzlich hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses per SMS dem Schriftlichkeitsgebot des § 15 Berufsausbildungsgesetzes (BAG) entspricht. Die Regelung des § 15 BAG legt fest, dass während der ersten drei Monate das Ausbildungsverhältnis sowohl von beiden Seiten aufgelöst werden kann, wobei die Auflösung in Schriftform zu erfolgen hat. Den Bestimmungen des ABGB zufolge ist unter dem Begriff der Schriftlichkeit die „Unterschriftlichkeit“ zu verstehen. Diese erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter den Text. Die ständige Rechtsprechung und Lehre sieht in der Unterfertigung die Anerkennung des Urkundentextes und die Perfektion des Rechtsaktes. Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll insbesondere gewährleisten, dass aus dem Schriftstück sowohl der Inhalt der Erklärung als auch die erklärende Person einwandfrei hervorgehen und dient somit dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Klarheit. Darüber hinaus dient sie dem Schutz vor Übereilung und der Beweissicherung. Gerade im Falle des § 15 BAG schien es dem Gesetzgeber zweckmäßig, die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis festzulegen, um die Jugendlichen vor unbedachten Schritten zur Unterbrechung oder Aufgabe einer Ausbildung zu schützen.
Bereits in früheren Entscheidungen zur Schriftlichkeit sprach der OGH aus, dass selbst ein den Namen des Erklärenden enthaltendes Telegramm mangels eigenhändiger Unterschrift zur Erfüllung der Schriftlichkeit nicht ausreicht. Die obige Entscheidung des OGH vom 28. 2. 2008 hat nicht nur Bedeutung für die Frage der Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses, sondern generell für sämtliche Sachverhalte, in denen die Schriftlichkeit einer Erklärung zum Wirksamkeitserfordernis erhoben wurde (Vertragsbedienstetengesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag, nicht aber generell im Angestelltengesetz). Auf der Grundlage der obigen Ausführungen wird daher davon auszugehen sein, dass ebenso SMS und E-Mails aufgrund des Fehlens der eigenhändigen Unterschrift nicht dem Schriftlichkeitsgebot entsprechen.
Tipp:
Bei allfälligen Fragen im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung sowie der Beendigung von Verträgen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere Wirksamkeit der Auflösung, allfällige Beendigungsansprüche, etc., wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, welcher Sie in rechtlichen Fragen umfassend beraten und bei einer gerichtlichen Geltendmachung unterstützen kann...

Fußball-EM:
Haftung des Veranstalters für
Schäden Dritter
Im Rahmen der Fußball–EM finden allerorts mehr oder weniger große Veranstaltungen (wie z.B. Public-Viewings) statt. Daher stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Veranstalter gegenüber unbeteiligten Dritten (zum Beispiel Nachbarn) für eventuelle Schäden haftet. Jedenfalls haftet ein Veranstalter sowohl den Zuschauern als auch den Aktiven (Sportlern, Musikern, etc) im Rahmen der Vertragshaftung. Allerdings trifft ihn im gewissen Umfang auch eine Verkehrssicherungspflicht (Jeder der einen Verkehr eröffnet, hat die Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Zumutbaren zu schützen und vor Gefahren zu warnen.) gegenüber Rechtsgütern von unbeteiligten Dritten. Der OGH hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, in welchem die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter durch Zuschauer beschädigt wurden. Demnach sind die Verkehrssicherungspflichten nicht auf einen bestimmten Nahebereich begrenzt, sondern es wird die Sicherung von allen veranstaltungsspezifischen Gefahrenquellen gefordert. Ein Veranstalter hat daher zunächst alle zum Schutz der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Liegt allerdings die Möglichkeit nahe, dass sich aufgrund der Veranstaltung – zum Beispiel durch unerlaubtes Verhalten der Fans – Gefahren für andere ergeben, so hat der Veranstalter im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen Maßnahmen zu ergreifen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Möglichkeit einer Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver und sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist und dass der Gefahr durch entsprechende Maßnahmen vorgebeugt werden kann. In diesem Zusammenhang ist dem OGH zufolge zu beachten, dass Angehörige einer Masse eigenen psychologischen Gesetzen folgen. Die alleinige Befolgung der behördlichen Auflagen muss die allgemein gebotene Sorgfalt daher nicht erschöpfen; vielmehr kann es aus Sorgfaltsgründen für den Veranstalter erforderlich sein, noch weitergehende Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen.
Tipp:
In diesem Zusammenhang wünschen wir Ihnen eine erfolgreiche und unterhaltsame Europameis-terschaft. Sollten dennoch Schädigungen aufgrund einer Veranstaltung eintreten, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, welcher Sie in rechtlichen Fragen betreffend die gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr des Schadens unterstützen wird.

Wann ist Mehrarbeit zu bezahlen?
Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (AZG) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinausgehende Arbeitsleistungen erbringt. Bis zum 31.12.2007 waren Mehrarbeitsleistungen von Teilzeitbeschäftigten bis zum Erreichen der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit zuschlagsfrei. Erst mit Überschreiten der Normalarbeitszeit und der damit verbundenen Leistung von Überstunden gebührte dem Teilzeitbeschäftigten ein Überstundenzuschlag. Seit 1.1.2008, dem Inkrafttreten der AZG-Novelle 2007, gebührt Teilzeitbeschäftigten bei Erbringung von Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25% des Grundstundenentgelts.
Kein Mehrarbeitszuschlag fällt allerdings an, wenn (i) die angefallenen Mehrarbeitsstunden in Freizeit im Verhältnis 1:1 innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten ausgeglichen werden (wobei der Kollektivvertrag einen davon abweichenden Durchrechnungszeitraum vorsehen kann) oder wenn (ii) bei Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen der Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der vereinbarten Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge (zum Beispiel Überstundenzuschlag und Mehrarbeitszuschlag) steht der jeweils höchste Zuschlag zu, womit ein „Anhäufen“ von Zuschlägen ausgeschlossen werden soll.
In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, inwiefern ein Arbeitnehmer zur Leistung von Mehrarbeitsstunden verpflichtet ist. Entsprechend den Bestimmungen des AZG sind Teilzeitbeschäftigte nur dann zur Mehrarbeit verpflichtet, wenn dies durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen oder durch den Arbeitsvertrag vorgesehen ist, ein erhöhter Arbeitsbedarf besteht (oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich ist) und der Mehrarbeit keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Tipp:
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen ein Mehrarbeitszuschlag zusteht bzw. wie Sie Ihren Anspruch geltend machen können, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, welcher Sie in rechtlichen Fragen betreffend die Behandlung von Mehrarbeitsstunden umfassend beraten und bei einer gerichtlichen Geltendmachung unterstützen kann.

Barauszahlung – Warnpflicht der Bank
Will jemand am Schalter einen größeren Bargeldbetrag abheben, muss er laut neuester Rechtsprechung des OGH auf mögliche Alternativen hingewiesen werden, um das Risiko zu verringern, dass er bestohlen oder beraubt wird. Ausgangsfall für diese Entscheidung war folgender Vorfall: Ein Bankkunde wollte sein Sparbuch auflösen und einen Betrag von mehr als 10.000,- € bar ausbezahlt bekommen. Die Auszahlung erfolgte unmittelbar am Schalter, für nachfolgende Kunden leicht einsehbar. Eine „diskrete Auszahlung“ in einem vom Schalterraum abgesonderten Bereich wurde nicht angeboten. Aufgrund der zahlreichen noch wartenden Kunden steckte der Bankkunde das Geld in ein Kuvert, das er in seiner äußeren Jackentasche verstaute. Ein vermeintlicher Kunde beobachtete den Vorgang, zog das Kuvert aus der Tasche und konnte trotz Videoüberwachung unerkannt entkommen. Dem Bankkunden entstand ein Schaden, zu prüfen war, ob die Bank diesen wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten zu ersetzen hat.
Banken treffen gegenüber ihren Kunden bei der Abwicklung von Bankgeschäften sowohl Verkehrssicherungspflichten, die auch den Personenschutz umfassen, als auch Schutz- und Sorgfaltspflichten. Eine Bank muss bei der Barauszahlung hoher Beträge auf allgemeine Risiken hinweisen und Alternativen, wie etwa eine direkte Überweisung, anbieten. Auch die Auszahlung in einem abgesonderten Raum muss angeboten werden. Das Anbringen von Überwachungskameras reicht nur dann aus, wenn diese ständig von einem Mitarbeiter überwacht werden. Der Bankkunde ist allerdings auch mitverantwortlich. Das Verstauen des Geldes in der Jackenaußentasche war wegen der beengten Verhältnisse im Schalterraum unvorsichtig und „diebstahlsfördernd“. Die Bank hatte dem Kunden daher nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen.
Tipp:
Nutzen Sie bei hohen Beträgen die Möglichkeit der Überweisung oder lassen Sie sich das Geld in einem abgesonderten und uneinsichtigen Raum ausbezahlen. Sollten Sie dennoch Opfer eines Taschendiebes innerhalb der Geschäftsräumlichkeiten einer Bank werden, müssten Sie beweisen, dass die Bank ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Wenden Sie sich in einem solchen Fall an einen Rechtsanwalt, der sie umfassend juristisch beraten und vertreten wird..

Verkehrssicherungspflichten
Verkehrssicherungspflichten
Jeder Eigentümer eines Hauses hat die Pflicht, Gänge, Treppen und sonstigen Teile der Liegenschaft, die zu deren ordnungsgemäßer Benützung dienen, in sicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Dazu zählen auch Wege, die benützt werden müssen, um zu dem Haus zu gelangen. Jeder, der eine Gefahrenquelle in seinem Bereich schafft oder bestehen lässt, hat dafür zu sorgen, dass dadurch niemand zu Schaden kommt. Das bedeutet, dass jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden, der von anderen Menschen benutzt wird, im Rahmen des Zumutbaren auch für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat.
Als Gefahrenquelle in diesem Zusammenhang wird zum Beispiel ein Loch auf einem Gehweg, ein nasser Fußboden im Inneren eines Hauses oder ein unbeleuchteter Treppenaufgang angesehen. Es ist Sache des Hauseigentümers, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zugunsten der Bewohner und sonstiger befugter Benützer des Hauses zu treffen. Als Sicherungsmaßnahmen kommen zum Beispiel das Anbringen von Hinweistafeln oder von entsprechenden Beleuchtungseinrichtungen in Betracht. Ob eine gesetzliche Vorschrift für eine Sicherung existiert oder nicht, ist rechtlich bedeutungslos, weil der Hauseigentümer auch ohne besondere Vorschrift die negativen Folgen eines gefährlichen Zustandes seines Hauses, den er als solchen hätte erkennen müssen, zu tragen hat.
Für den Fall, dass ein Hauseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, wird er gegenüber dem Geschädigten schadenersatzpflichtig.
Tipp:
Da sie als Hauseigentümer für Schäden haften, die durch Gefahren entstehen, die sie erkennen hätten müssen, empfiehlt es sich, Gefahrenquellen möglichst umgehend zu beseitigen oder zumindest durch Warnhinweise zu kennzeichnen. Denn wenn auf die Gefahren deutlich hingewiesen wurde, jedoch die Hinweise missachtet werden, verliert der Geschädigte seinen Anspruch auf Schadenersatz. Überbinden Sie diese Pflicht auch auf Ihre Mieter. Ausdrückliche gesetzliche Vorschriften wie zum Beispiel das Räumen und Streuen des Gehsteiges können aber auch durch das Anbringen eines Warnhinweises nicht beseitigt werden.

Ein Schlag mit der Peitsche
Es kann praktisch jedem passieren. Man steht an einer Kreuzung oder in einer Kolonne und völlig unerwartet fährt ein fremdes Fahrzeug dem eigenen hinten auf. Bei entsprechender Wucht kann eine Verletzung entstehen, die allgemein als Schleudertrauma oder Peitschenschlagsyndrom bekannt ist. Es handelt sich hierbei um eine Verletzung der Weichteile der Halswirbelsäule. Diese Verletzung ist nicht immer zu 100% medizinisch beweisbar, weshalb Versicherungen dem Verletzten manchmal Geldgier unterstellen und kein Schmerzengeld bezahlen wollen. Müssen sie aber zahlen, handelt es sich meist um relativ hohe Summen. Regelmäßig wird daher ein Sachverständiger beauftragt, der Grad und Schwere der Verletzungen beurteilt.
Doch wie viel Schmerzengeld steht einem Verletzten zu? Schmerzengeld ist grundsätzlich die Entschädigung, auf die ein Verletzter für die körperlichen und seelischen Schmerzen, die entgangene Lebensfreude und alle mit den Verletzungen und ihren Folgen verbundenen Unannehmlichkeiten Anspruch hat. Als Maßstab für die Höhe des Schmerzengeldes ist jener Geldbedarf anzusehen, der gerechtfertigt erscheint, um den Verletzten in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen, womit er den erlittenen Schmerz aufwiegen kann. Je schwerer eine Verletzung ist und je länger die Heilung dauert, desto höher ist das Schmerzengeld. Als inoffizielle Richtwerte werden pro Tag ca. 100 € für leichte, 200 € für mittelschwere und 300 € für starke Schmerzen angenommen. Bei vielen Verletzungen, wie etwa auch beim Schleudertrauma, können sich die Beschwerden aber bis weit nach einem abgeschlossenen Verfahren hinziehen oder aber es treten neuerlich Beschwerden auf, die im Zusammenhang mit der Verletzung stehen. In so einem Fall kann Schmerzengeld neuerlich eingefordert und sogar eingeklagt werden.
Tipp:
Wenn Sie sich nicht sicher sind, was Ihnen im Falle eines Unfalls an Schmerzengeld zusteht und wie Sie dieses geltend machen können, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der Sie in rechtlichen Fragen aus einem Verkehrsunfall umfassend beraten und bei der Geltendmachung unterstützen kann.
Gehsteig - Glatteis?
Alle Eigentümer von bebauten oder unbebauten Liegenschaften im Ortsgebiet sind als Anrainer verpflichtet, Gehsteige und Gehwege, die entlang der Liegenschaft verlaufen, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert zu halten und zu bestreuen. Befindet sich eine Bushaltestelle vor der Liegenschaft, ist auch dieser Bereich zu räumen und zu streuen. Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m freizuhalten. Befindet sich der Gehsteig mehr als 3 m von der Liegenschaftsgrenze entfernt oder liegt ein Grünstreifen dazwischen, ist der Eigentümer des Grünstreifens zur Räumung und Streuung verpflichtet.
Es haftet der/die Liegenschaftseigentümer sowohl schadenersatz- als auch strafrechtlich für Schäden wegen unzureichender Räumung bzw. Streuung, soweit diese Verpflichtungen nicht an einen Hausbesorger oder eine Reinigungsfirma übertragen wurden.
Ist mit Minusgraden und mit Glatteis zu rechnen, ist es nicht ausreichend, den Gehsteig nur morgens und abends zu überprüfen. Eine Kontrolle und Räumung des Gehwegs muss in zumutbaren Abständen durchgeführt werden. Bei lang anhaltendem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis entfällt aber die Verpflichtung zur laufenden Gehsteigreinigung aus Zumutbarkeitsgründen.
Kommt es zu einem Unfall, etwa einem Sturz, wegen Glatteis, muss der Eigentümer beweisen, dass er seine Verpflichtung nicht schuldhaft verletzt hat. Aber auch dem Benützer des Gehsteigs kann zumindest ein Mitverschulden am Unfall angelastet werden, wenn er unaufmerksam war oder untaugliches Schuhwerk trug etc.
Tipp:
Da Sie als Anrainer zur Räumung und Streuung verpflichtet sind, kontrollieren Sie in regelmäßigen Abständen den Gehsteig und räumen bzw. streuen Sie diesen bei Bedarf, oder beauftragen Sie eine professionelle Reinigungsfirma, der Sie aber ausdrücklich alle Pflichten übertragen müssen. Kommt es dennoch zu einem Unfall ist es wichtig, Beweise zu sichern, also Fotos der Unfallstelle und des Verunfallten herzustellen und umgehend Ihre Haftpflichtversicherung zu verständigen..
Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers
Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist neben dem erteilten Vermittlungsauftrag die sogenannte Verdienstlichkeit des Immobilienmaklers. Das bedeutet, dass der beauftragte Immobilienmakler einen Vertragspartner findet, der einen Miet- oder Kaufvertrag mit dem Auftraggeber abschließt. Gibt der Immobilienmakler Personen bekannt, die bereit wären, mit dem Auftraggeber einen Vertrag zu anderen als zu den aktuellen Bedingungen abzuschließen, und kommt ein Vertrag mit einer dieser Personen zu einem späteren Zeitpunkt, zu anderen Bedingungen und ohne weiteres Zutun des Immobilienmaklers zustande, ist der Auftraggeber ebenfalls verpflichtet, die vereinbarte Provision zu bezahlen.
Die Provision beträgt in der Regel 3 % des Kaufpreises bzw. 3 Monatsmieten bei Abschluss eines Mietvertrages. Bei der Vermittlung eines bis zu drei Jahren befristeten Mietvertrages darf eine Provision von höchstens 2 Monatsmieten verlangt werden. Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Bei Verletzung wesentlicher Pflichten des Immobilienmaklers kann die Provision herabgesetzt werden, man spricht vom Mäßigungsrecht des Auftraggebers.
Waren zwei oder mehrere Immobilienmakler an einer Vermittlung beteiligt, muss der Auftraggeber nur an jenen Makler die Provision zahlen, dessen Verdienstlichkeit erkennbar überwog. Ist dies nicht der Fall, darf nur jener die Provision verlangen, der dem Auftraggeber als Erster den Vertragspartner genannt hat.
Um derartige Konflikte zu vermeiden ist es durchaus sinnvoll, nur einen einzigen Makler mittels Alleinvermittlungsauftrag zu beauftragen. Hier ist aber Vorsicht geboten, denn ein Alleinvermittlungsauftrag ist ein Exklusivvertrag, der in der Regel für sechs Monate abgeschlossen wird. Als Auftraggeber ist man während dieser Zeit an den Vertrag gebunden, und damit im Hinblick auf den Verkauf des Objekts eingeschränkt.
Tipp:
Der Immobilienmakler ist Ihr Partner, der ebenso wie Sie am raschen Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages interessiert ist. Haben Sie trotzdem Zweifel an seiner Verdienstlichkeit bzw. am Provisionsanspruch des Immobilienmaklers, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der Sie über Ihre juristischen Möglichkeiten berät.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Es kann jeden treffen: Ein Unfall oder eine schwere Krankheit – und plötzlich ist man nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens für den Fall des Verlustes der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Die Zahl der Bevollmächtigten und ihre Zuständigkeiten können Sie selbst bestimmen. Der Bevollmächtigte darf allerdings nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.
Die Vorsorgevollmacht wird erst dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie gilt, solange der Vollmachtgeber mit der Besorgung seiner Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten einverstanden ist. Die Vorsorgevollmacht kann also jederzeit widerrufen werden.
Vorsorgevollmachten können im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Der Vorteil der Registrierung ist, dass die Vorsorgevollmacht im Vorsorgefall immer gefunden werden kann.
Eine Vorsorgevollmacht ist nur dann wirksam, wenn sie formgerecht errichtet wird. Eigenhändiges Schreiben und Unterschreiben reichen aus. Andernfalls bedarf es dreier Zeugen oder der Beurkundung durch das Gericht oder einen Notar. Wird in eine medizinische Behandlung eingewilligt oder umfasst die Vorsorgevollmacht die dauernde Änderung des Wohnortes oder die Besorgung von wichtigen Vermögensangelegenheiten, muss sie vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht errichtet werden..
Tipp:
Anders als die Sachwalterschaft – die Fremdbestimmung durch das Gericht – ist die Vorsorgevollmacht eine selbst bestimmte und selbst organisierte Hilfe für den Fall des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit. Sie sollte allerdings unter Beiziehung von Experten gut überlegt und nicht im Schnellverfahren errichtet werden.
Wann darf ein Mieter die Miete zurück behalten?
Ist eine Mietwohnung mangelhaft und wird dadurch der vereinbarte Gebrauch der Wohnung wesentlich beeinträchtigt, muss auch nicht die volle Miete bezahlt werden. Schimmel an der Decke, Flecken von Wasserrohrbrüchen oder kaputte Elektroleitungen – dass für so eine Wohnung die volle Miete zu bezahlen ist, wird wohl niemand einsehen. Allerdings muss der Vermieter zunächst von den Mängeln in Kenntnis gesetzt und zur deren Behebung aufgefordert werden. Wenn der Vermieter aber dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Mieter seine Mietzinszahlungen einschränken. Die Pflicht des Vermieters, den Mangel zu beheben, setzt kein Verschulden voraus. Hat allerdings der Mieter den Mangel verschuldet, kann der Vermieter von ihm im Nachhinein Schadenersatz für die Behebung verlangen. Ein Beispiel wäre, wenn sich Schimmel bildet, weil der Mieter nicht ordentlich lüftet oder unzureichend heizt. Die Zahlungen an den Vermieter ganz einzustellen, ist nicht anzuraten. Die Betriebskosten muss man jedenfalls weiter bezahlen, außer das Mietobjekt wird gänzlich unbenutzbar. Regnet es beispielsweise in alle Räume der Wohnung hinein oder ist die Benützung der Wohnung gesundheitsgefährdend, ist eine Einstellung aller Zahlungen an den Vermieter gerechtfertigt. In der Regel berechtigen Mängel den Mieter aber nur zu einer prozentuellen Mietzinsminderung. Das Ausmaß hängt vom Grad der Unbenutzbarkeit der Wohnung ab.
Tipp:
Weil gesetzliche Regelungen über das Ausmaß der Zinsminderung fehlen, gilt es hier sorgsam abzuwägen und ist professionelle Beratung ratsam! Wird nämlich zuviel Miete zurückbehalten, setzt man sich der Gefahr der Auflösung des Mietvertrages und einer Mietzins- und Räumungsklage aus. Wird aber vorbehaltlos und in Kenntnis des bestehenden Mangels der volle Mietzins weiterbezahlt, ist eine spätere Rückforderung vom Vermieter schwer durchsetzbar, da die Gerichte in solchen Fällen in der Regel von einem Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch ausgehen.

Steht mir nach einer Scheidung Unterhalt zu?
Ob und wie viel Unterhalt nach einer Scheidung an den geschiedenen Ehepartner zu bezahlen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Ausschlaggebend ist vor allem der Schuldausspruch im Scheidungsurteil. Der allein oder überwiegend schuldige Ehepartner ist grundsätzlich verpflichtet, dem nicht verdienenden oder schlechter verdienenden ehemaligen Partner Unterhalt zu bezahlen. Allerdings wird nach der Scheidung von jedem Ehegatten erwartet, für sich selbst zu sorgen. So muss der Geschiedene eine zumutbare Erwerbstätigkeit (wieder-) aufnehmen. Auch allenfalls vorhandenes Vermögen darf nicht unangetastet bleiben. Der Unterhalt endet jedenfalls mit Wiederverehelichung und ruht während einer neuen Lebensgemeinschaft. Sind beide Ehegatten gleich schuld, so haben sie prinzipiell keine Unterhaltsansprüche. Es kann aber demjenigen, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren, zu Lasten des anderen ein geringer Unterhaltsbeitrag nach Billigkeitserwägungen zugesprochen werden. In Einzelfällen erhält auch ein schuldig geschiedener Ehegatte Unterhalt. Das betrifft junge Mütter oder Väter, solange diese ein gemeinsames Kind erziehen und ihnen nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten. Aber auch ältere Ehepartner haben einen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich während der Ehe der Haushaltsführung oder der Erziehung eines gemeinsamen Kindes gewidmet haben und ihnen aufgrund mangelnder Ausbildung, Alter oder Gesundheit eine Berufstätigkeit nicht zumutbar ist.
Tipp:
Die Unterhaltspflicht hängt wesentlich von der Scheidungsvariante ab. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist manchmal Vorsicht geboten! Hier wird die Unterhaltspflicht nur durch Vereinbarung festgelegt. Die einvernehmliche Scheidung ist zwar einfach, schnell und billig, birgt aber die Gefahr, dass durch Unterhaltsverzicht, einen sehr geringen oder einen befristeten Unterhalt die rasche Scheidung „erkauft" wird.

Hafte ich für die Schulden meines Ehepartners?
Nein, nicht automatisch! Entgegen einem weit verbreiteten Rechtsirrtum, haftet jeder Mensch grundsätzlich nur für die Schulden, die er oder sie selbst begründet hat, nicht aber für die Schulden des Ehepartners. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist die sogenannte Schlüsselgewalt. Diese besondere Vertretungsbefugnis tritt dann ein, wenn ein Ehepartner keine bzw. keine nennenswerten Einkünfte hat, aber den Haushalt führt, während der andere Ehepartner den gemeinsamen Unterhalt verdient. In diesem Fall wirken bestimmte Geschäfte, die der haushaltsführende Ehepartner abschließt, unmittelbar für und gegen den verdienenden Ehepartner. Voraussetzung ist, dass das abgeschlossene Geschäft den gemeinsamen Haushalt betrifft und ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigt (wie z.B. der Kauf einer Waschmaschine etc.). Wird diese Grenze überschritten, kann der verdienende Ehepartner nicht verpflichtet werden. Es steht jedoch jedem frei, vertraglich, also durch seine Unterschrift die Haftung für fremde Schulden zu übernehmen (z.B. durch eine schriftliche Bürgschaftserklärung, die Verpfändung eines Grundstückes etc). Häufig verpflichten sich auch beide Eheleute gemeinsam, wie etwa bei gemeinsamer Kreditaufnahme, sodass der Gläubiger bei Zahlungsverzug wählen kann, von wem er die Zahlung verlangen will bzw. wen er pfänden lässt. Auch bei Gemeinschaftskonten haftet jeder für die Kontenüberziehungen des anderen. Die Entlassung aus einer gemeinsamen Haftung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich. Anlässlich einer Scheidung kann der Richter aber auf Antrag bestimmte Erleichterungen vornehmen wie die Reduzierung der Haftung eines Ehepartners auf eine bloße Ausfallsbürgschaft.
Tipp:
Achten Sie immer darauf, wofür Sie sich verpflichten, insbesondere was Sie unterschreiben! Bei Verbrauchergeschäften sieht das Konsumentenschutzgesetz zwar bestimmte Aufklärungspflichten der Gläubiger vor, allerdings kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen der Richter die Haftung, die für die Schulden eines Angehörigen übernommen wurde, mäßigen oder sogar ganz erlassen.

Scheidung im Einvernehmen?
Die meisten scheidungswilligen Ehepaare streben eine schnelle, möglichst einfache und faire Scheidung an. Der beste Weg dafür ist die einvernehmliche Scheidung. Diese setzt eine gemeinsame Antragstellung beim zuständigen Bezirksgericht sowie eine Einigung und Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen voraus. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, bleibt nur die Möglichkeit der Erhebung einer Scheidungsklage aus Verschulden, wenn einem der Ehepartner eine schwere Eheverfehlung vorzuwerfen ist, oder, wenn die Ehepartner schon seit min. 3 Jahren getrennt leben, einer Scheidung wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Das streitige Scheidungsverfahren kann aber jederzeit unterbrochen werden, sollte doch ein Einvernehmen erzielt werden. Durch eine streitige Scheidung wird meist nur die Scheidung der Ehe erreicht. Die daraus resultierenden Folgen, wie Aufteilungsansprüche, Unterhaltsansprüche, die Regelung der Obsorge für mj. Kinder etc., müssen erforderlichenfalls, wenn keine Einigung möglich ist, in gesonderten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Was die Verfahrenskosten anbelangt, ist die einvernehmliche Scheidung die kostengünstigste Variante. Das aufgrund einer Scheidungsklage eingeleitete streitige Verfahren, in dem die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe vom Gericht geklärt werden muss, ist sicher zeit- und damit auch kostenaufwändiger. Im streitigen Verfahren gilt allerdings der Grundsatz, dass der obsiegenden Partei die Verfahrenskosten im Ausmaß des Obsiegens vom Gegner zu ersetzen sind.
Tipp:
Da neben den persönlichen Konsequenzen jede Scheidung auch weitreichende vermögens-, unterhalts-, sozialund pensionsversicherungsrechtliche Folgen nach sich zieht, sollte man vor dem Gang zu Gericht eine fundierte rechtliche Beratung einholen, um allfällige nacheheliche Streitigkeiten auszuschließen, die sich aus einem unvollständigen oder einem nicht ausreichend durchdachten Scheidungsvergleich ergeben können. Denn eine Anfechtung eines Scheidungsvergleiches – etwa wegen Irrtums – ist nur sehr schwer durchsetzbar.

Vertragsabschlüsse im Internet
Verträge werden durch übereinstimmende Willenserklärungen abgeschlossen. Eine Willenserklärung kann auch elektronisch abgegeben werden, z.B. via EMail, durch Ausfüllen von Internet- Formularen, Anklicken von Buttons oder via Chat-Foren. Das Fernabsatzgesetz, umgesetzt im Konsumentenschutzgesetz, stellt Bestimmungen über Verträge auf, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (nicht nur elektronische Medien sondern auch Telefon, Katalogbestellung etc.) – also ohne vorangehenden persönlichen Kontakt – geschlossen werden. Der Unternehmer muss dabei bestimmte Informationspflichten erfüllen, nämlich die Bekanntgabe seines Namens samt Anschrift, deutlicher Hinweis auf die Kostenpflicht seiner Leistung, Bekanntgabe des Preises und wesentlicher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, etc. Die für den Konsumenten wesentlichste Rechtsvorschrift ist das Rücktrittsrecht gemäß § 5e KSchG: Innerhalb von sieben Werktagen kann der Konsument von einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung ohne besonderen Grund zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Wesentlich ist, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Rücktrittsrecht aufgeklärt hat und seinen übrigen Informationspflichten nachgekommen ist. Die Maximalfrist beträgt jedoch drei Monate. Häufig leiden via Internet abgeschlossene Verträge an Willensmängel und können somit angefochten werden, wenn z.B. der Unternehmer nur versteckt auf die Zahlungspflicht einer Internetdienstleistung hingewiesen hat. Ein Vertrag ist überhaupt ungültig, wenn Informationen über die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Ware und Preis nicht transparent bereitgestellt wurden.
Tipp:
Reagieren Sie unverzüglich, solange die Rücktrittsfrist noch offen ist! Häufig kommen dubiose Anbieter von kostenpflichtigen Internetdienstleistungen ihren Informationspflichten erst bei der Zusendung der Rechnung nach, was zu spät ist, sodass ein anschließender Rücktritt noch rechtzeitig sein kann.
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